Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen
Mit steigenden Infektionszahlen sind leider auch immer mehr Familien von Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder der (teilweisen) Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen betroffen. Dass die COVID19 Pandemie längst nicht nur in Ballungszentren, sondern auch im ländlichen Raum zuschlägt, zeigte etwa das Infektionsgeschehen an der Kraichgauschule Mühlhausen in den vergangenen beiden Wochen.
Zu den gesundheitlichen und sozialen Sorgen kommen aber schnell auch finanzielle Nöte der Familien hinzu.
Darauf haben Ende Juni 2020 Bund und Länder reagiert und die Corona-Hilfen für Eltern verlängert: Eltern haben nun länger Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Dies gilt, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden.
Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Selbstständige können die Entschädigung bereits für den vollen Zeitraum beantragen.
Unter https://ifsg-online.de/index.html finden sich weitere Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der online-Antrag zu finanzieller Entschädigung für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen des IfSG betroffen sind. (or)
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